Parteistellung der Gemeinde Keine Parteistellung genießt die Gemeinde im Verfahren zur Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (durch Verordnung) an eine staatliche Behörde (gemäß § 58 Abs. 4) und im Verordnungsprüfungsverfahren (§ 89). Das Organ, das die Rechte der Gemeinde als Partei wahrzunehmen hat, ist der Bürgermeister. Er ist diesbezüglich an die Beschlüsse des Gemeinderates als des grundsätzlich willensbildenden Organes der Gemeinde und an jene des Gemeindevorstandes gebunden. |
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